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Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob |
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Informationen zum Thema Geringfügige Beschäftigung, Minijob
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wann eine Beschäftigung "geringfügig" ist und ob Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben und ob sie Kündigungsschutz genießen.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, was bei der Zusammenrechnung von Minijobs zu beachten ist, welche Abgaben und Steuern für Minijobs zu entrichten sind und wie die Aufstockung des Rentenbeitrags funktioniert.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Nach den Vorschriften, die ab dem 01.04.2003 gelten, liegt eine "geringfügige Beschäftigung" in den folgenden drei Fällen vor:
- Entgeltgeringfügigkeit oder eine "dauerhaft geringfügige Beschäftigung" liegt bei einem Einkommen von bis zu 400 EUR pro Monat vor. Auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden kommt es (anders als nach der früheren Rechtslage, die eine Grenze von höchstens 15 Stunden vorsah) nicht mehr an.
- Zeitgeringfügigkeit oder "Kurzfristbeschäftigung" heißt ähnlich wie bisher, daß die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Hier gilt die Verdienstgrenze von 400 EUR pro Monat im allgemeinen nicht bzw. nur dann, wenn diese Form der geringfügigen Beschäftigung "berufsmäßig" ausgeübt wird.
- Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ist eine neue, ab 01.04.2003 in das Gesetz aufgenommene Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie setzt voraus, daß die Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird". Auch hier gilt die 400-EURO-Grenze wie bei der Entgeltgeringfügigkeit.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung besteht darin, daß die "geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten" in (noch) geringerem Umfang mit Steuern und Sozialabgaben belastet wird als die geringfügige Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit.
Wie bisher werden mehrere geringfügige Beschäftigungen auch ab dem 01.04.2003 zusammengerechnet, so daß zwei Minijobs zusammengenommen eine "ganz normale" Beschäftigung ergeben können.
Anders als bisher werden aber ab dem 01.04.2003 eine normale versicherungspflichtige und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht mehr zusammengerechnet. Die Privilegierung von Minijobs bleibt also anders als nach bisherigem Recht auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer neben dem Minijob eine reguläre bzw. nicht geringfügige Tätigkeit ausübt. Werden versicherungspflichtige Tätigkeit und Minijob allerdings bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, werden beide Beschäftigungen zusammengerechnet, d.h. auch der Minijob ist dann ganz normal versicherungspflichtig.
Ja, geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte wie vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer. Daher haben sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für die Dauer von mindestens vier Wochen pro Jahr sowie auf Entgeltfortzahlung in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Ja, sowohl das KSchG als auch andere Gesetze und Tarifverträge, die Kündigungsbeschränkungen enhalten, sind ebenso auf Minijobber wie auf Vollzeitkräfte anwendbar.
Wer geringfügig beschäftigt ist, ist im allgemeinen im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Es besteht daher wegen einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung keine Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Eine Ausnahme gilt für die Unfallversicherung, an die der Arbeitgeber auch für geringfügig Beschäftigte die normalen Beiträge abführen muß. Auszubildende sind immer, d.h. auch dann, wenn sie nicht mehr als 400 EUR im Monat verdienen, versicherungspflichtig.
Trotz dieser im Prinzip bestehenden "Versicherungsfreiheit" muß der Arbeitgeber folgende Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung abführen:
Bei Entgeltgeringfügigkeit sind seit dem 01.07.2006 vom Arbeitgeber pauschal folgende Sozialabgaben und Steuern zu enrichten:
- 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (diese Pauschale ist nicht für privat krankenversicherte Minijobbern zu entrichten)
- 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind im Laufe der vergangenen Jahre angehoben worden. Bis zum 30.06.2006 betrugen sie 11 % (Krankenversicherung) bzw. 13 % (Rentenversicherung), d.h. der Arbeitgeber hatte pauschal 22 % Sozialabgaben abzuführen.
Für die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erwirbt der Arbeitnehmer im Allgemeinen keine Leistungsansprüche. Auch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehen keine Ansprüche (zu dieser Versicherung werden allerdings auch keine Beiträge entrichtet, auch nicht in pauschalisierter Form).
Wie bisher setzt die Pflicht zur Pauschalabgabe an die Krankenversicherung voraus, daß der Arbeitnehmer aus anderen Gründen bereits Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, d.h. die Pauschalabgabe von 13 % entfällt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Hauptberuf Beamter oder Selbständiger ist und daher nicht krankenversichert oder privat krankenversichert ist.
Seit dem 01.04.2003 sind pauschal 2 % Steuern (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abzuführen, so daß sich die Gesamtbelastung des Arbeitgebers mit den o.g. drei Zahlungspflichten auf immerhin 30 % beläuft.
Hinzu kommen die drei ohnehin, d.h. auch bei regulären Beschäftigten allein vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten, nämlich die die drei Umlagen U1 (Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit - nur in Betrieben bis zu 30 Arbeitnehmern), U2 (Mutterschutzaufwendungen) und U3 (Insolvenzgeldumlage). Sie betragen
- 0,6 % als die Umlage U1
- 0,07 % als Umlage U2
- 0,41% als Umlage U3 bzw. Insolvenzgeldumlage
In Summe belaufen sich die vom Arbeitgeber aufzuwendenden Lohnnebenkosten für einen "normalen", d.h. nicht privat krankenversicherten Minijobber auf 31,08 % des Lohns. Hinzu kommen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die der Arbeitgeber an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung entrichten muss. Auch diese Belastung trifft den Arbeitgeber im Falle eines Minijobs in gleicher Weise wie bei regulär sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Den Lohn erhält der geringfügig Beschäftigte brutto gleich netto ausbezahlt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber abzuführende zweiprozentige Pauschale für Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel kein Gebrauch gemacht.
Im Falle einer kurzzeitigen Beschäftigung (Zeitgeringfügigkeit) gilt: Wenn der Arbeitnehmer keine anderen Jobs hat und bis maximal zwei Monate oder 50 Tage im Jahr "zeitgeringfügig" beschäftigt ist, dann muß der Arbeitgeber keine Pauschalabgaben zur Renten- und zur Krankenversicherung abführen. Dies ergibt sich aus § 172 Abs.3 SGB VI und aus § 249b SGB V, die eine Pflicht zur Abführung von Pauschalbeiträgen nur für den Fall der Entgeltgeringfügigkeit anordnen. Allerdings sind die Umlagen U1, U2 und U3 abzuführen.
Dafür allerdings ist für die Kurzfristbeschäftigung Lohnsteuer abzuführen, die der Arbeitgeber, falls die Voraussetzungen von § 40a EStG vorliegen, pauschalieren kann, d.h. die Lohnsteuer kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte je nach Fallkonstellation pauschal in Höhe von 25 % oder in Höhe von 20 % abgeführt werden.
Voraussetzung für die Ausübung einer zeitgeringfügigen Beschäftigung bzw. für die gesetzliche Rechtsfolge der Sozialversicherungsfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die kurzzeitige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt. Nicht berufsmäßig sind im Normalfall Schüler und Studenten tätig.
Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten werden nur 12,27 % Sozialabgaben fällig, nämlich
- 5 % Pauschalbeitrag zu Krankenversicherung
- 5 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- 0,6 % als die Umlage U1 (Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit)
- 0,07 % als Umlage U2 (Mutterschutzaufwendungen)
- 1,6 % Aufwendungen für die gesetzliche Unfallversicherung
Hinzu kommt wie bei der Entgeltgeringfügigkeit eine pauschale Steuer von 2 %, so daß die Belastung mit insgesamt nur 14,27 % geringer ist als bei der Entgeltgeringfügigkeit.
Wenn Sie in Form der Entgeltgeringfügigkeit beschäftigt sind, können Sie den Beitrag von 15 % zur Rentenversicherung, den Ihr Arbeitgeber bezahlen muß, freiwillig und auf Ihre eigene Kosten um (derzeit) weitere 4,9 % aufstocken. Bei einem Bruttoverdienst von 400 EUR müssen Sie also 19,60 EUR aus eigener Tasche "drauflegen". Dann werden zusammen insgesamt 19,9 % von dem Bruttoverdienst an die Rentenversicherung abgeführt, d.h. genau soviel, wie für andere "normale" Beschäftigungsverhältnisse (derzeit) auch.
Eine solche Aufstockung kann man allerdings nicht einfach "zwischen Tür und Angel" vereinbaren. Es genügt auch nicht, daß der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag einfach bezahlt. Vielmehr muss der Arbeitnehmer durch eine offizielle schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Diese Erklärung wirkt für die Zukunft und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Der Vorteil einer solchen Verzichtserklärung plus Zuzahlung liegt darin, daß man zwar weiterhin geringfügig beschäftigt ist, trotzdem aber wie ein ganz "normaler" Beitragszahler Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, die man durch den pauschalen Arbeitgeberanteil von 15 % nicht erwerben würde. Außerdem werden die Zeiten der aufgestockten Rentenzahlungen auf die Wartezeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Wer daher in seinem "normalen" Erwerbsleben die allgemein Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt hat, kann dies im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs erreichen.
Die oben genannten pauschalen Abgaben und Steuern hat der Arbeitgeber zu tragen. Es handelt sich hierbei also nicht um "Abzüge", die vom Lohn einbehalten, werden. Vielmehr sind diese Abgaben allein vom Arbeitgeber "draufzulegen". Für einen normalen Minijobber mit einem Bruttoverdienst von 400,00 EUR muss der Arbeitgeber also nach derzeitiger Rechtslage (400,00 x 1,3108 =) 524,32 EUR aufwenden. Hinzu kommen die einmal jährlich zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Sozialabgaben einschließlich der Pauschsteuer werden für alle geringfügig Beschäftigten nach neuem Recht an die Bundesknappschaft als dafür zuständige Einzugsstelle abgeführt. Die Anschrift lautet:
Der ab dem 01.04.2003 geltende gleitende Übergang von der geringen Belastung mit Steuern und Sozialabgaben bei 400-Euro-Jobs bis hin zur regulären Belastung mit Steuern und Abgaben ab einem Einkommen von mehr als 800,00 EUR, d.h. die Belastung von Einkommen zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR wird in der Weise bewerkstelligt, dass der Arbeitgeber die auf ihn entfallenden "ganz normalen" Sozialabgaben entrichtet, der Arbeitgeber dagegen auf der Grundlage eines künstlich "heruntergerechneten" Bruttolohns.
Dieser künstliche Bruttolohn ist am unteren Ende der Gleitzone erheblich geringer als der wirkliche Lohn und nähert sich erst am oberen Ende der Gleitzone immer mehr dem wirklichen Lohn an.
Trotz der verminderten Beitragslast in der Gleitzone haben Arbeitnehmer Anspruch auf alle Leistungen der Sozialversicherung. Insbesondere Geldleistungen der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, d.h. Krankengeld und Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes, werden nach dem versicherten Bruttoeinkommen berechnet. Eine Ausnahme gilt nur für die Rentenversicherung: Hier erwirbt der Arbeitnehmer Entgeltpunkte nur auf der Grundlage des "heruntergerechneten" Bruttolohns. Daher besteht die Möglichkeit, den Rentenbeitrag zur Vermeidung von Beitragsausfällen freiwillig aufzustocken.
Die Besteuerung des Arbeitseinkommens in der Gleitzone erfolgt nicht pauschal, sondern ganz normal, d.h. auf den Basis des für den Arbeitnehmer maßgeblichen Steuersatzes.
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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Streikrecht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile vom 19.08.2011, 9 A 1/11 und 9 A 2/11
Asset-Deal:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 312/10
Feiertagsarbeit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, 10 AZR 347/10
Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Urlaub nach Krankheit:
Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 07.07.2011, Rs. C-214/10 (Schulte gg. KHS)
Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Kleiderordnung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010, 3 TaBV 15/10
BEM-Verstoß bei Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2011, 8 AZR 515/10
LAG Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10
Urlaub und Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10
Sozialauswahl:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2011, 4 Sa 1122/10
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09
Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
LAG Berlin-Bbg:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 25 Sa 1080/10
Nebenpflichten:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09
LAG Frankfurt:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2010, 8 Sa 491/10
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.10.2010, 12 Sa 936/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2010, 10 Sa 1823/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010, 3 Sa 204/10
Betriebsübergang:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2010, 6 Sa 1580/10
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 482/09
Urlaubsabgeltung:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2010, 7 Sa 1571/09
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2010, 17 Sa 537/10
Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09
Kündigung - Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 493/09
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2010, 11 Sa 35/10
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.09.2010, 4 Sa 721/10
Kündigung im Kleinbetrieb:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31.08.2010, 19 Ca 215/10
Kündigung / Kurzarbeit:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.06.2010, 8 Sa 1488/09
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2010, 6 Sa 47/10
Abmahnung / Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.09.2010, 11 Sa 520/09
Abfindung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 16.06.2010, 10 Ca 19/10
Abfindung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.10.2010, C-499/08 (Ingeniørforeningen i Danmark ./. Region Syddanmark)
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2010, 3 Sa 144/10
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2010, 12 Sa 403/10 und 12 Sa 531/10
Kündigung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2010, IV ZR 241/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.06.2010, 10 Sa 307/10
Lohn und Gehalt:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2010, 6 Sa 1442/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 2 Sa 136/10
Betriebsrat und Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2010, 13 Sa 758/10
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 2 Sa 509/10
Abfindung:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31.08.2010, 21 Ca 176/10
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010, 16 Sa 260/10
Kündigung und Kirche:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2010, 5 Sa 996/09
Geschäftsführer:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09
Kündigung und Klage:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.07.2010, 6 AZR 480/09
Diskriminierung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2010, 8 AZR 466/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, 4 Sa 474/09
Betriebsrat:
Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09
Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2010, 16 Sa 1280/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung - Verhalten:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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