Stand: 24.07.2009
(
http://www.iww.de/ssp/archiv/gestaltungstipp-vermoegen-steueroptimal-auf-kinder-uebertragen-f1988
)
Gesetzesänderungen ab 2009 machen es lohnenswert, Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen und Kinder zum Steuern sparen einzubinden. Wir zeigen Ihnen zunächst die steuerlichen und formalen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermögensübertragung. In der nächsten Ausgabe erfahren Sie, wie Sie die Konten der Kinder richtig verwalten.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 ist der maximale Steuersatz für private Kapitalerträge auf den Pauschalsatz von maximal 28 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) gesunken. Dafür sind jetzt aber auch Wertpapiergewinne unabhängig von der Haltefrist steuerpflichtig, und Dividenden zählen in voller Höhe statt bisher nur zur Hälfte. Damit wird der Freistellungsbetrag von 801 Euro pro Person schneller als noch 2008 überschritten. Da kann es sich anbieten, die steuerlichen Freibeträge der Kinder zu nutzen, um mehr Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer zu kassieren. Drei aktuelle Aspekte machen das Ganze noch attraktiver:
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform haben sich die persönlichen Freibeträge für Kinder von 205.000 auf 400.000 Euro nahezu verdoppelt und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro fast vervierfacht. Insoweit kann dem Nachwuchs jetzt deutlich mehr Kapital zugewendet werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Schenken (Groß-)Vater und (Groß-)Mutter getrennt, gilt der Freibetrag sogar zweifach, wie das Beispiel zeigt:
Beispiel
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Vermögende Großeltern übertragen ihren Enkeln ein Gemeinschaftsdepot mit einem aktuellen Kurswert von 250.000 Euro.
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Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise sind die Börsenkurse stark gesunken. Da der Kurs zum Zeitpunkt der Schenkung maßgebend ist, fällt die Bemessungsgrundlage durch dieses Stichtagsprinzip derzeit deutlich geringer aus als noch vor einem Jahr.
Wichtig: Der Bestandsschutz für vor 2009 von den Eltern erworbene Wertpapiere bleibt bestehen. Die Kinder müssen einen späteren Veräußerungsgewinn nicht versteuern.
Durch das „Konjunkturpaket II“ steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer in den Jahren 2009 und 2010 um jeweils 170 Euro auf 7.834 Euro und 8.004 Euro. Damit können Kinder Kapitalerträge in Höhe von 8.671 Euro im Jahr 2009 bzw. von 8.841 Euro ab 2010 steuerfrei vereinnahmen, wenn sie nicht noch über anderes Einkommen verfügen.
Übersicht
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Jahr |
2008 |
2009 |
2010 |
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Sparerpauschbetrag |
- |
801 Euro |
801 Euro |
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Sparerfreibetrag |
750 Euro |
- |
- |
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Werbungskostenpauschbetrag |
51 Euro |
- |
- |
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Sonderausgabenpauschbetrag |
36 Euro |
36 Euro |
36 Euro |
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Grundfreibetrag |
7.664 Euro |
7.834 Euro |
8.004 Euro |
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Volumen insgesamt |
8.501 Euro |
8.671 Euro |
8.841 Euro |
Die familieninterne Entlastung gelingt also insbesondere dadurch, dass bislang ungenutzte Steuerfreibeträge genutzt werden. Bis 2008 kam noch der Vorteil hinzu, dass sich die Progression der Eltern für ihr übriges Einkommen verminderte. Dieser Effekt ist durch den pauschalen Abgeltungsteuersatz entfallen. Für den elterlichen Steuerbescheid spielt es keine Rolle mehr, ob sie das Kapitalvermögen noch besitzen oder zuvor an die Kinder verschenkt haben. Dennoch verbleibt netto deutlich mehr.
Beispiel
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Das von den Eltern an den Sohn übertragene Kapitalvermögen bringt pro Jahr Zinsen in Höhe von 10.000 Euro. Der Sohn hat außer den Zinseinnahmen keine eigenen Einkünfte.
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Bei den Eltern wirkt der Abgeltungssatz (25 Prozent). Weil das Kind für sein Einkommen in Höhe von 9.199 Euro nur eine Einkommensteuer in Höhe von 208 Euro zahlen muss, spart die Familie jährlich 1.892 Euro. Hinzu kommt die Entlastung beim Solidaritätszuschlag sowie bei der Kirchensteuer, die wir hier der Einfachheit halber nicht berücksichtigt haben.
Weiterer positiver Aspekt: Die auf die Nachfolgegeneration übertragenen Wertpapiere wirken in einem späteren Erbfall nicht belastend. Denn die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre erneut beansprucht werden, etwa für Immobilien oder weiteres Kapitalvermögen im Nachlass.
Ist das Kind volljährig und noch in Berufsausbildung, darf es eigene Einkünfte und Bezüge von derzeit maximal 7.680 Euro jährlich haben. Sonst entfallen für die Eltern Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und sonstige steuerliche Vergünstigungen (Ausbildungsfreibetrag, Riester-Zulagen).
Unser Tipp: Ab 2009 werden alle vom Sparerpauschbetrag freigestellten Einnahmen nicht mehr „kindergeldschädlich“ berücksichtigt.
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Ein Kind erzielt jährlich 750 Euro Zinseinnahmen. 2008 zählen davon 699 Euro (= 750 Euro ./. 51 Euro) zu den „kindergeldschädlichen“ Einkünften und Bezügen des Kindes; ab 2009 wird nichts mehr einbezogen. |
Ist Ihr Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, geht bei zu hohen eigenen Einkünften des Kindes der kostenlose Krankenversicherungsschutz verloren. Die Grenze liegt derzeit bei monatlich 360 Euro (= 1/7 der monatlichen Bezugsgröße). Berücksichtigt werden dabei alle Kapitaleinnahmen des Kindes abzüglich des Sparerpauschbetrags in Höhe von 801 Euro (§ 140 und § 16 Sozialgesetzbuch IV).
Ist die Familienversicherung nicht mehr möglich, kann sich Ihr Kind freiwillig gesetzlich versichern. Der Mindestbeitrag beträgt seit dem 1. Juli 2009 monatlich 136,50 Euro. Wird durch die Einkünfte des Kindes die Mindestbemessungsgrundlage (derzeit 840 Euro monatlich) überschritten, erhöht sich der Beitrag entsprechend.
Beim Übertrag von Wertpapieren oder der Umschreibung von Konten handelt es sich um eine Schenkung, die grundsätzlich notariell beurkundet werden muss. Allerdings wird dieser Formmangel geheilt, wenn das Schenkungsversprechen erfüllt wird (§ 518 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
Damit das familieninterne „Sparmodell“ dauerhaft wirkt, müssen Sie einige Bedingungen beim Wechsel der Wertpapiere oder Guthaben beachten. Sonst akzeptiert das Finanzamt die Schenkung nicht. Dann werden die Einnahmen weiterhin den Eltern zugerechnet - und die ganze Mühe war umsonst. Dabei sind vier wesentliche Aspekte zu beachten:
Sie müssen das Kapital dauerhaft übertragen.
Das Guthaben darf anschließend nicht von den Kinder- zurück auf die Elternkonten fließen.
Die endgültige Abtrennung von der elterlichen Sphäre muss eindeutig erkennbar sein.
Bei minderjährigen Kindern dürfen Sie lediglich vermögensverwaltend im Sinne Ihrer Kinder tätig werden. Zudem benötigen Sie in einigen Fällen einen Ergänzungspfleger.
Wichtig: Finanzbeamte sind angewiesen, die Formalien genau zu prüfen. Sie werden tätig, wenn Eltern in der Steuererklärung ab 2009 geminderte Kapitalerträge ausweisen oder für ihre minderjährigen Kinder eine NV-Bescheinigung beantragen (Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung vom 26.1.2007, Az: S 2252 - 90 - St 214; Abruf-Nr. 072247).
Legen Sie Ihr bisheriges Geldvermögen im Namen Ihres Kindes an, genügt das für die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge bei Ihrem Kind noch nicht. Sie müssen dafür auch ein neues Konto bzw. Depot für Ihr Kind eröffnen. In der Praxis sind dabei zwei Wege üblich:
Sie lassen die Wertpapiere von Ihrem Depot auf das Depot des Kindes umbuchen und treten den Herausgabeanspruch gegenüber der Bank ab (§ 931 BGB). Die Banken haben die notwendigen Formulare dazu.
Guthaben überweisen Sie auf das Kinderkonto oder zahlen es bar ein.
Unser Tipp: Auch wenn die Schenkung von Kapitalvermögen nicht zwingend schriftlich festgehalten werden muss, ist dies empfehlenswert, auch im Hinblick auf spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche anderer Verwandter.
Nach dem Transfer muss das Kind frei über die Verwendung seines eigenen Kapitals entscheiden können. Daher müssen die Kapitalerträge anschließend auf ein Konto des Kindes fließen. Sie müssen sich endgültig von Ihrem Ersparten trennen und dies nach außen dokumentieren.
Sind Sie verfügungsbefugt und behandeln das Kapital weiter wie eigenes Vermögen, werden die Kapitaleinkünfte und Kursgewinne Ihnen zugerechnet (Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, rechtskräftiges Urteil vom 29.4.2008, Az: 5 K 2200/05; Abruf-Nr. 081770).
Schädlich ist auch, wenn Sie die auf dem Kinderkonto erwirtschafteten Erträge durch Überweisungen oder Barabhebungen wieder abziehen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.3.1999, Az: VIII R 19/98; Abruf-Nr. 99751).
Das Geldgeschenk darf zudem nicht befristet erfolgen oder unter bestimmten Bedingungen wieder zurück an Sie fallen.
Bereuen Sie die Schenkung und wickeln Sie diese rück ab, fällt darauf Schenkungsteuer an (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.4.2008, Az: 14 V 14016/08; Abruf-Nr. 091427). Und diese kann sehr hoch sein, weil im Verhältnis Kind - Eltern nur die Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 Euro gilt und der Rest mit mindestens 30 Prozent versteuert wird.
Unser Tipp: Erlaubt ist es, dass Sie sich bei der Schenkung ein Rückforderungsrecht unter klar definierten Bedingungen (zum Beispiel spätere Geldnöte des Schenkers) einräumen. Das hat zur Folge, dass die einmal festgesetzte Steuer rückwirkend erlischt und es nicht zu einer steuerpflichtigen Rückschenkung kommt. Wird das Widerrufsrecht als Kann-Bestimmung formuliert, bleiben Sie in ihrer Entscheidung frei.
Auch zivilrechtlich ist ohne Rückforderungsrecht geschenktes Geld weg. Diese Erfahrung musste ein Vater vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken machen. Er hatte - als seine Ehe noch bestand - Geld auf den Namen seines Kindes angelegt, um die steuerlichen Vorteile zu nutzen.
Nach der Scheidung verlangte das Kind vom Vater das Geld, über das jener verfügt hatte. Das OLG gab dem Kind Recht: Bei der Geldanlage wurde das Kind ohne jeden Vorbehalt als Kontoinhaber benannt. Daher sei es allein Gläubiger der Bank geworden. Dafür spreche auch, dass der Vater nach eigenen Angaben diese Form der Geldanlage gewählt habe, um steuerliche Freibeträge des Kindes zu nutzen. Das wiederum setze rechtlich zwingend voraus, dass das Kind alleiniger Inhaber des Festgeldkontos gewesen sei. Andernfalls wäre der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (Urteil vom 28.12.2007, Az: 4 U 8/07; Abruf-Nr. 081096).
Bei Geldgeschenken an minderjährige Kinder dürfen Sie das Geschäft ohne fremde Dritte abwickeln, wenn dies nur mit Vorteilen für die Kinder verbunden ist. Das ist beim umgebuchten Konto oder Depot ohne Zusatzanweisungen der Fall. Insoweit können Vater oder Mutter also auf der einen Seite als Schenker und auf der anderen Seite als gesetzlicher Vertreter ihrer Sprösslinge (Begünstigte) auftreten.
Bei einer Übergabe unter Auflagen, wie etwa die Pflege der Eltern, oder bei verschenkten GmbH-Anteilen und Vermögen gegen Versorgungsleistungen werden den Kindern auch Pflichten übertragen, sodass die Schenkung nicht nur mit Vorteilen verbunden ist. Gleiches gilt bei der Übertragung der Kapitallebensversicherung, bei der die Pflicht mitübertragen wird, anschließend die Prämien zu zahlen. In diesen Fällen muss ein Ergänzungspfleger zustimmen.
Wollen Sie Vermögen auf mehrere Kinder übertragen, müssen Sie pro Kind einen eigenen Ergänzungspfleger einsetzen. Denn dieser Dritte unterliegt dem Verbot des In-Sich-Geschäfts (§ 181 BGB) und kann nicht gleichzeitig für mehrere Personen aktiv werden.
Unser Tipp: Sie können die Verwaltung der Konten Ihres nunmehr vermögenden minderjährigen Kindes mittels Vollmacht übernehmen. Aber Sie dürfen über das Vermögen Ihres Kindes nur im Rahmen Ihres elterlichen Sorgerechts entsprechend den §§ 1626 ff. BGB darüber verfügen. Das heißt: Sie dürfen das Geld nicht für die gemeinsame Lebensführung verwenden, wohl aber für das Einrichten eines neuen Kinder- bzw. Jugendzimmers.